MEDIZINFO

Rechtsgeschichte

Klinikbewertungen.de hat sich in der Vergangenheit immer wieder vor Gericht verantworten müssen.

Es soll nicht der falsche Eindruck entstehen - die meisten Kliniken gehen sehr positiv mit den Erfahrungsberichten und der Seite um. Ebenso die Nutzer.
Wir wollen unsere Zeit nicht vor Gericht verbringen und unser Anliegen ist es nicht, gegen Kliniken zu kämpfen.
Wenn wir jedoch die freie Meinungsäußerung gefährdet sehen, sind wir auch bereit diesen Weg zu gehen.

Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und Verbrauchersouveränität sind sind für uns Werte, die es zu schützen gilt. Ggf. auch vor Gericht.

Wir wollen hier nicht jeden Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, öffentlich machen. Unser Hauptziel liegt darin, Erfahrungsberichte zu veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle, die so gravierend sind, dass unsere Nutzer hierüber informiert werden sollten.

Falls Sie Fragen zu Klinikbewertungen.de haben, können Sie sich gerne an die Redaktion wenden.
meyer@medizinfo.com
020 65 / 900 49 49

Lesen Sie auch das Bewertungseinmaleins

Nutzerdaten oder Gefängnis?

UPDATE

Hinweis der Redaktion:
Mittlerweile hat das Landgericht Duisburg eine Entscheidung getroffen. Das Zeugnisverweigerungsrecht, das auch Redakteuren zusteht, haben wir laut dem Landgericht Duisburg nicht. Auch die verhängte Beugehaft hält das Landgericht für zulässig.
Wir haben und werden alle rechtlichen Mittel ausschöpfen um endlich eine eindeutige Klärung der Rechtslage zu bekommen, denn während das Amtsgericht Flensburg uns ein Zeugnisverweigerungsrecht zuspricht, verweigert man es uns in Duisburg.

Dem Urteil des Landgerichts werden wir uns stellen und der Redakteur hat bereits eine schriftliche Aussage gemacht.
Nachdem wir alle Mittel ausgeschöpft haben, wollen wir keinen unserer Mitarbeiter eine Beugehaft zumuten. Dafür bitten wir um Verständnis.
Damit wir uns auch weiterhin schützend vor unsere Nutzer stellen können, bemühen wir uns weiterhin eine endgültige Klärung der Rechtslage zu bewirken.

Wir wollen keine Rechtsfreiheit - wir wollten nur Rechtssicherheit.

Duisburger Amtsgericht verhängt gegen Online-Redakteur vom Bewertungsportal Klinikbewertungen.de fünf Tage Beugehaft. Die Vollstreckung kann durch Bekanntgabe von Nutzerdaten aufgehoben werden.

Das Amtsgericht Duisburg lässt den Online-Redakteur von Klinikbewertungen.de polizeilich vorführen und verhängt fünf Tage Beugehaft, um an Nutzeridentitäten zu gelangen. Ein weiterer Fall, in dem ein Richter die Pressefreiheit in Frage stellt und dem Druck der Staatsanwaltschaft nachgibt.

Am Freitagmorgen, 1. Februar, wird der für das Portal Klinikbewertungen.de zuständige MedizInfo®-Onlineredakteur von zwei Polizisten zu Hause abgeholt. In der Hand der Uniformierten ein Vorführungsbefehl des Amtsgerichts Duisburg. Umgehend soll der Redakteur zur Vernehmung ins Gerichtsgebäude in der Duisburger Innenstadt gebracht werden. Mittlerweile zum vierten mal soll der Redakteur als Zeuge in einem Fall angeblicher "Übler Nachrede" vernommen werden. Doch der Richter drückt dem Redakteur buchstäblich die Pistole auf die Brust: Nutzerdaten oder Beugehaft.

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte, berichtet der Onlineredakteur. Eine Therapeutin der Rehaklinik Bad Hamm, Nordrhein-Westfalen, hatte wegen eines Bewerterbeitrags auf Klinikbewertungen.de Strafanzeige gegen den namentlich nicht bekannten Bewerter erstattet. Die beanstandete Passage hatte der Redakteur bei Kenntnisnahme bereits im August 2011 aus dem Bewerterbeitrag gelöscht. Dem Verlangen der Therapeutin, die Daten des Bewerters heraus zu geben, kam die Redaktion von Klinkbewertungen.de im Interesse des Schutzes der Nutzer des Forums nicht nach.

Daraufhin wurde der Onlineredakteur zuerst von der Duisburger Polizei, dann von der Staatsanwaltschaft und zum Schluss vom Richter am Amtsgericht Duisburg vernommen. Der Redakteur berief sich bei jeder Vernehmung auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse, das bereits ein anderes Amtsgericht Klinikbewertungen.de zugesprochen hatte. Das Amtsgericht Duisburg ignorierte diese andere Entscheidung und verhängte im Juli 2012 ein Ordnungsgeld von 50,00 EUR. Dagegen wurde Beschwerde und schließlich Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 2709/12) noch nicht entschieden hat.

Das Amtsgericht Duisburg wurde hierüber informiert. Trotz der anstehenden Klärung vor dem Verfassungsgericht lud der Richter den Redakteur noch im Dezember 2012 wieder als Zeuge vor. Schriftlich fragte der Anwalt von MedizInfo®, der auch den Online-Redakteur vertritt, beim Amtsgericht an, ob man nicht erst einmal die Entscheidung des Verfassungsgerichts abwarten wolle. Formal gesehen hat eine Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Daher kann ein Richter einen Zeugen erneut vorladen. Ob dieses Vorgehen sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. In dem Anwaltsschreiben wurde deshalb für den Fall, dass das Gericht nicht warten wolle, um Benachrichtigung gebeten, damit der Redakteur seiner Ladung Folge leisten kann.

Alle vorherigen Termine hatte der Redakteur freiwillig und rechtzeitig wahrgenommen. Dennoch sah sich der Richter veranlasst, von der erbetenen Nachricht ebenso abzusehen wie von einem Zuwarten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und stattdessen den Redakteur an seiner privaten Anschrift von zwei uniformierten Polizisten vor den Augen der Nachbarschaft abholen zu lassen.

Bei der Vernehmung am Freitag berief sich der Redakteur erneut auf sein Recht, das Zeugnis zu verweigern und auf die anstehende Entscheidung des Verfassungsgerichts. In jederlei Hinsicht unverhältnismässig ist die darauf folgende Anordnung des Richters: Fünf Tage Beugehaft bei Nichtbekanntgabe der Daten.

Der Richter erklärte dem Redakteur, dass die Staatsanwaltschaft in dem Fall massiv auf die Zeugenaussage dränge. Die Annahme, dass Richter und nicht Staatsanwälte über Recht entscheiden, scheint in dem Fall nicht zu gelten.

Das Unternehmen MedizInfo® und der Redakteur fühlen sich massiv unter Druck gesetzt.
Sie sehen sich in ihrem Grundrecht verletzt, zumal dem Unternehmen an anderer Stelle bereits das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse zugesprochen wurde. Das Unternehmen hält das Vorgehen des Richters in jederlei Hinsicht für unverhältnismässig. Uniformierte Eskorte und Beugehaft für einen Mitarbeiter, der bereits drei Termine ordnungsgemäß wahrgenommen und auf den letzten Termin schriftlich reagiert hatte, hält das Unternehmen für maßlos übertrieben. Es fürchtet um die gesellschaftlichen Folgen, wenn Richter dem Druck einer Staatsanwaltschaft so bereitwillig nachgeben.

Sie sehen das Recht auf freie Meinungsäußerung und nicht zuletzt ihr Recht auf Arbeitsausführung massiv gefährdet.
Wenn Nutzer keine Erfahrungsberichte mehr abgeben, weil sie Verfolgung fürchten müssen, ist die Funktion eines Presseorgans hinfällig. Richter dürfen nicht dazu genutzt werden, die Presse durch Haftstrafen mundtot zu machen.

Gegen die verhängte Beugehaft hat das Unternehmen Beschwerde eingelegt und den Richter bei der Generalstaatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung angezeigt.
Die Nutzerdaten hat der Redakteur nach wie vor nicht bekanntgegeben.

Falls Sie Fragen zu Klinikbewertungen.de haben, können Sie sich gerne an die Redaktion wenden.
meyer@medizinfo.com
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Urteil vom Landgericht München

Vor mehr als einem Jahr hatte eine Klinik beim Amtsgericht eine Klage gegen uns eingereicht. Kurz nach Weihnachten 2011 urteilte ein Amtsgericht, wir sollen den Titel des Berichts

"Dort möchte ich nicht mal mehr tot über dem Zaun hängen"

entfernen, weil das Gericht dies als Schmähkritik wertete. Aus unserer Sicht, war/ist die Passage eine Redensart, die in einer Meinungsäußerung absolut zulässig sein muss. Wir legten Einspruch ein.
Nach einer weiteren Verhandlung, dieses mal beim Landgericht in München, urteilten die Richter, das Wort "tot" sei problematisch.
Wir entfernten es und der Titel lautete

"Dort möchte ich nicht mal mehr über dem Zaun hängen".

Die Gegenseite war mit der Entscheidung nicht einverstanden und sie legten wiederum Einspruch ein.
Hierzu hat es nun (nach mehr als einem Jahr) ein endgültiges Urteil gegeben.
Der Titel des Berichts ist in einer Meinungsäußerung zulässig und wir dürfen ihn veröffentlichen.

Das Urteil:

"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung des oben bezeichneten Satzes, insbesondere nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG und nicht wegen Verletzung ihres aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb. Sie hat besagte Verlautbarung hinzunehmen, weil diese unter den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung bzw. auf Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt und dieses Recht bei Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend überwiegt."

Die Begründung:

"1.
Der beanstandete Satz hat keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil zum Gegenstand. Er ist Überschrift einer von einem Patienten vernommenen Klinikbewertung. Diese stellt in ihrer zuletzt erfolgten Fassung, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweist, insgesamt eine Meinungsäußerung dar. Eine Aussage hat nämlich als solche zu gelten, wenn bei ihr die einer Überprüfung auf objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht [...].
Diesbezüglich ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen und verständigen Empfängers der Äußerung abzustellen. Dieser wird bei Bewertungsportalen davon ausgehen, dass die Bewertenden schon mangels eigener fachlicher Kompetenz nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit für ihre Bewertungen erheben, sondern lediglich persönliche Sicht darlegen.

Ist danach der streitgegenständliche Beitrag insgesamt eine Meinungsäußerung, gilt dies auch und vor allem für dessen Überschrift. Sie hat nämlich ausschließlich eine der Überprüfung auf objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung, ausgedrückt mit einer Redewendung, zum Gegenstand.

2.
Besagte Überschrift beinhaltet entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine unzulässige Schmähung mit der Konsequenz, dass sie schon deshalb hinter den Schutz der Rechte der Klägerin zurückzutreten hätte.

An die Bewertung einer Äußerung als entsprechende Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen. Andernfalls würde eine umstrittene Verlautbarung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese in unzulässiger Weise verkürzt. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an [...].

Die angegriffene Äußerung ist indessen Bestandteil eines Erfahrungsberichts über einen Aufenthalt bei der Klägerin. Sie ist Ausfluss der diesbezüglich vorgenommen Bewertung, d.h. das Resümee der Beschreibung ihres Klinikbetriebs. Es steht also eindeutig die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund und nicht eine hiervon losgelöste Diffamierung der Klägerin als Person.

3.
Die deshalb vorzunehmende umfassende Abwägung der verschiedenen Rechte geht zu Lasten der Klägerin.

a.
Bei negativen Bewertungen in Internetportalen sind grundsätzliche folgende Interessen tangiert: Zum einen geht es um die schutzwürdigen Interessen des Bewerteten, d.h. die der Klägerin auf Wahrung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und einen unbeeinträchtigten Betrieb ihres Krankenhauses. Andererseits ist berührt das Interesse des Beklagten am Betrieb seines Bewertungsportal, das neben sein Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit tritt. Zu berücksichtigen ist außerdem das Interesse der Nutzer der Bewertungsplattform, dort frei ihre Werturteile umfasst, veröffentlichen zu können. Schließlich hat in die Abwägung noch einzufließen das Interesse der Allgemeinheit an ihrer, auch durch Art. 5 GG geschützten Informationsfreiheit, d.h. deren Interesse, sich aus allgemein zugänglicher Quelle vor einem nötigen bzw. beabsichtigten Krankenhausaufenthalt Erfahrungsberichte und Einschätzungen anderer Patienten einzuholen.

b.
Mit dem beanstandeten Satz: "Dort möchte ich nicht mal mehr tot über dem Zaun hängen." wird der Klägerin kein lebensvernichtendes Wesen zugesprochen, sondern nur ausgedrückt, dass sich der Verfasser keinesfalls wieder in deren Krankenhaus begeben wird. [...]

c.
[...]
Die Klägerin steht zudem in einem Konkurrenzverhältnis mir entsprechenden anderen Einrichtungen. Sie arbeitet nicht in einem abgeschlossenen Raum, d.h. sie ist für Behandlungsbedürftige im Rahmen ihres Leistungsangebots allgemein zugänglich. Sie hat sich damit dem Wettbewerb zu stellen, ist also den Marktmechanismen ausgesetzt. Zu diesen gehören heute Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen wie dem internet. [...] Dies gilt ungeachtet der Anonymität des Äußernden. Zwar bringt die Anonymität grundsätzlich Gefahr missbräuchlicher und unberechtigter Äußerungen. Andererseits könnte aber die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, dazu führen, dass Einzelne aus Furcht vor negativen Auswirkungen davon absehen, ihre Meinung zu äußern, was mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unvereinbar wäre. [...] Dies gilt auch ungeachtet des Umstandes, dass die Bewertung insgesamt mangels Objektivität und Kompetenz nicht werthaltig sein mag. Für eine Meinungsäußerung ist nämlich gerade charakteristisch, dass sie von der eigenen, subjektiven Einschätzung des Äußernden geprägt wird. Dem durchschnittlichen Nutzer einer Bewertungsplattform ist dabei durchaus bewusst, dass die Bewertungen keinen wissenschaftlichen Standard erfüllen.

Die Wiedergabe auch des Satzes "Dort möchte ich nicht mal mehr tot über dem Zaun hängen." ist mithin nicht zu beanstanden. Dieser ist erkennbar Ausdruck bzw. Resümee höchst subjektiver Eindrücke, die keinesfalls zwingend sind. Letztlich wird nur beschrieben wie der Verfasser seinen Aufenthalt empfunden hat, nämlich so unangenehm, dass er keinesfalls dorthin zurückkehren möchte. [...]

Die Äußerung unterfällt daher nicht nur dem Grundrecht der Meinungs- bzw. Kommunikationsfreiheit, dieses überwiegt auch die Interessen der Klägerin. So kann bei allgemein zugänglichen Heilbehandlungseinrichtungen ein generelles öffentliches Interesse angenommen werden, Bewertungen anderen zugänglich zu machen bzw. die Bewertungen durch Dritte zu erfahren. Auch und gerade im Gesundheitswesen, d.h. einem Bereich von existentieller Bedeutungen gilt es nämlich, Transparenz zu schaffen und der Öffentlichkeit die Wahl zwischen verschiedenen zur Verfügung stehenden Einrichtungen gegebenenfalls zu erleichtern. [...]"
Falls Sie Fragen zu Klinikbewertungen.de haben, können Sie sich gerne an die Redaktion wenden.
meyer@medizinfo.com
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